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Rechtsanwälte Kotz GbR

Treuwidrigkeit einer Gebührenforderung des Mobilfunkanbieters bei fehlerhafter Vertragsbuchhaltung

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AG Sömmerda, Az.: 1 C 275/07, Urteil vom 09.10.2007

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Der Klägerin ist ein Mobilfunkanbieter. Sie begehrt vom Beklagten rückständige Grundgebühren in Höhe von monatlich je 9,95 Euro für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Januar 2006 aus einem Preselection – Vertrag für die Telekom – Rufnummer …. Hinzu treten Rücklast- und Mahnkosten.

Der Beklagte hat nach seinem Umzug an seine jetzige Adresse am 05.08.2004 einen weiteren Preselection – Vertrag für die Telekom – Rufnummer … mit der Klägerin geschlossen. Einen Nachweis der Abmeldung des anderen Anschlusses hat er trotz Aufforderung der Klägerin vom 25.01.2005 nie übersandt. Er hat ihr stattdessen mitgeteilt, dass er eine solche nicht habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe davon ausgehen können, der Beklage wolle den ersten Vertrag neben dem neuen Vertrag weiterführen, da er ansonsten nur die Änderung seiner Rufnummer hätte mitteilen müssen.

Sie beantragt nach Klagerücknahme im Übrigen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 159,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe der Klägerin seine neue Anschrift und seine neue Telefonnummer durch Abschluss des neuen Vertrages mitgeteilt. Dass der alte Anschluss nicht mehr existierte, hätte die Klägerin erkennen und jederzeit nachprüfen können.

Er ist der Ansicht, der erste Vertrag sei durch seinen Umzug erloschen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teiles unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen dienstvertraglichen Zahlungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB für die zum Preselection-Vertrag unter der Kundennummer … zur Teleko[…]


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