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Reiserücktrittskostenversicherung: Leistungsfreiheit bei verhaltensbedingter Arbeitsvertragskündigung

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AG München, Az.: 231 C 1947/07, Urteil vom 09.05.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Streitwert: 1496 EUR.
Tatbestand
Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagtenseite Ansprüche aus einer Reiserücktrittskostenversicherung geltend.

Der Kläger schloss an 13.1.2006 für eine Urlaubsreise der Beklagten eine Reiserücktrittskostenversicherung ab (vgl. Anlage K 2 zu Bl. 1-4 d. A.).

Ausweislich der Reisebestätigung vom 5.3.2006 hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau für den Zeitraum 27.3.-2.4.2006 eine Reise nach Peking für insgesamt 1.496,00, Euro gebucht (vgl. Anlage K 1 zu Bl. 1-4 d. A.)

Mit Schreiben vom 21.3.2006 (vgl. Anlage B 2 zu Bl. 8-10 d. A.) hatte der Arbeitgeber des Klägers, die … dem Kläger verhaltensbedingt gekündigt.

Danach stornierte der Kläger die Reise. Die Stornokosten beliefen sich ausweislich der Stornorechnung des Reiseveranstalters vom 28.3.2006 (vgl. Anlage B 1 zu Bl. 8-10 d. A.) auf EUR 973,00 Euro.

Unter dem Az … des Arbeitsgerichtes Köln war zwischen dem Kläger und der … ein Verfahren anhängig. Dieses Verfahren endete durch Vergleich vom 22.6.2006. Wegen des Inhalts des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des Vergleichs vom 22.6.2006 wird auf die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichtes Köln verwiesen.

Die Klagepartei verlangt von der Beklagtenseite Ersatz der Stornokosten, abzüglich der vereinbarten 20 % Selbstbeteiligung, mithin 778,40 Euro. Die Beklagtenseite verweigert die Bezahlung.

Die Klagepartei führt aus, dass es zwar zutreffe, dass zunächst verhaltensbedingt gekündigt worden ist, jedoch dann die verhaltensbedingte Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt worden ist. Der Vergleich vom 22.6.2006 habe insoweit Feststellungswirkung. Mithin liege ein versichertes Ereignis vor.

Überdies habe die verhaltensbedingte Kündigung einer recht[…]


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