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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzansprüche des Jagdausübungsberechtigten bei Kollision mit einem Wildtier

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Hameln, Az.: 32 C 210/07 (6a), Urteil vom 04.01.2008

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Wildunfall.

Symbolfoto:Photocech/Bigstock

Die Beklagte zu 1) befuhr mit einem Kraftfahrzeug, Marke Volvo, amtliches Kennzeichen …, am 22.11.2006 gegen 23.45 die Bl aus Richtung G kommend in Richtung K. Der Beklagte zu 2) ist Halter des Kraftfahrzeuges, die Beklagte zu 3) die Haftpflichtversicherung. Circa in Höhe Kilometer 4,4 kollidierte die Beklagte zu 1) mit einem männlichen Wildschwein, einem Keiler. Der Unfallort lag in der Nähe eines geschlossenen Waldgebietes. Ein Verkehrszeichen, das auf Wildwechsel hinweist, war nicht vorhanden. Direkt nach der Kollision verständigte die Beklagte zu 1) die Polizei, die den Wildunfall aufnahm. Noch in der Unfallnacht rief die Polizei auch den Kläger zur Unfallstelle. Der Kläger tötete den schwer verletzten Keiler und entsorgte den Kadaver. Das Gewicht des Keilers im aufgebrochenen Zustand, also ohne Eingeweide, betrug 105 kg. Der Kläger machte mit Schreiben vom 27.11.2006 Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 1) und mit Schreiben vom 14.05.2006 mit einer Fristsetzung bis zum 29.05.2007 gegenüber der Beklagten zu 3) geltend. Die Beklagte zu 3) lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 01.06.2007 endgültig ab.

Der Kläger behauptet, er sei Alleinpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes „K“. Sein Jagdgebiet umfasse unter anderem Flächen beiderseits der Bl zwischen G und K. Er behauptet weiter, er sei Mitglied der behördlich anerkannten Hegegemeinschaft „F“ für Schwarzwild. Da Schwarzwild nicht der gesetzlichen Bewirtschaftung nach §§ 21 II BJagdG, 25 NJagdG unterliege, habe diese Hegegemeinschaft für ihre Mitglieder verbindliche Abschussrichtlinien hinsichtlich der zu erlegenden und freigegebenen Stücke Schwarzwild erlassen. Insbesondere sei geregelt worden, wie viele Stücke Schwarzwild jeder Jagdberechtigte erlegen dürfe. Schwarzwild, das auf der Straße endet, werde schließlich in entsprechender Anwendung des § 25 V S. 1 Nr. 2 NJagdG auf den Abschuss des Reviers angerechnet. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe fahrlässig hi[…]


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