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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderungsanspruch: Kein Anspruch bei Verhinderung der Mängelbeseitigung

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 2 C 876/06, Urteil vom 01.07.2008

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen gemietete 3-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss links des Hauses … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.069,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2007 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent vorläufig abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bewilligt bis zum 31.10.08.

Streitwert: 9.202,89 EUR
Tatbestand
Symbolfoto: Mazirama/Bigstock

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Räumungs- und Zahlungsanspruch aus einem Mietverhältnis geltend. Zwischen den Parteien besteht gemäß dem Mietvertrag vom 25.08.2003 ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche 3-Zimmer-Wohnung im Gebäude … Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des früheren Vermieters … in Folge Erbfolge in den Mietvertrag eingetreten.

Aufgrund von Rückständen bezüglich Nebenkosten und Miete wurden Beklagten mit Schreiben des Stuttgarter Haus- und Besitzervereins e. V. vom 25.04.2007 fristlos gekündigt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.10.2007 wurde wegen weiterer Mietrückstände nochmals die Kündigung ausgesprochen.

Am 29.06.2006 wurden die von den Beklagten monierten Wasseruhren ausgewechselt.

Der von den Beklagten monierte Parkettboden wurde von der Vermieterseite ebenfalls repariert. Bezüglich monierter Fenster wurde von der Vermieterseite der Fensterbaufirma … der Auftrag erteilt, die Fenster bzw. die Balkontüre zu erneuern. Bezügli[…]


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