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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung bei Auffahrunfall auf einem Parkplatz

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AG Lehrte, Az: 13 C 805/06 (6a), Urteil vom 06.03.2008

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: V_Sot/ Bigstock

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.06.2006 gegen 10:20 Uhr in Fahrtrichtung B auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte L ereignete.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Lexus mit dem amtlichen Kennzeichen …. Sie und ihr Ehemann, der Zeuge H K, beabsichtigten nach einer eingelegten Pause die Fahrt fortzusetzen. Die Klägerin befuhr also die zwischen den einzelnen Parkbuchten befindliche Fahrstraße auf dem Raststättengelände. Vor ihr befand sich der vom Beklagten zu 1) geführte, von der Fa. Autohaus B GmbH gehaltene und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) hatte einen Parkplatz gefunden, in den er rückwärts einzuparken beabsichtigte. Er brachte das Fahrzeug zum Stillstand, legte auch schon den Rückwärtsgang ein und betätigte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger. Es kam sodann unter Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug der Klägerin an der Fahrzeugfront mit Schwerpunkt auf der linken Seite und das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug am Fahrzeugheck auf der linken Seite beschädigt wurden.

Die Parteien haben in ihren Schriftsätzen vom 07.01. beziehungsweise 29.01.2008 dem schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bemerkt, dass der Beklagte zu 1) einen Parkplatz gesucht habe und angehalten sei. Sie selbst habe ihr Fahrzeug ebenfalls zum Stehen gebracht. Daraufhin sei der Beklagte zu 1) rückwärts gegen ihr Fahrzeug gefahren. Die Fahrzeuge hätten nahezu parallel hintereinander gestanden; die Unfallskizze der Polizeidirektion H in der Ordnungswidrigkeitenakte gebe den Standort korrekt wieder (Schriftsatz vom 18.01.2007). In ihrem Schriftsat[…]


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