Wollen Sie einen Angehörigen enterben, müssen Sie das Pflichtteilsrecht beachten.
Grundsätzlich kann in Deutschland jeder selbst darüber entscheiden, wer nach dem eigenen Tod sein Vermögen erben soll. Dieses Recht wird als Testierfreiheit bezeichnet. Durch eine letztwillige Verfügung, also ein Testament, kann der Erblasser schriftlich festhalten, wie er die Erbverhältnisse gestalten möchte. Dabei kann er auch darüber entscheiden, ob bestimmte Personen nichts von ihm erben sollen. Wichtig ist dies vor allen Dingen im Bezug auf gesetzliche Erben. Doch wurden gesetzliche Erben testamentarisch enterbt, steht ihnen in der Regel dennoch der sogenannte Pflichtteil zu. Aber es gibt in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit, dass beim Vorliegen bestimmter Gründe den Pflichtteilsberechtigten ihr Pflichtteil ganz oder zumindest in Teilen entzogen wird.
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Was versteht man unter dem sogenannten Pflichtteil?
Enterbung und Pflichtteil: Angehörige enterben und Pflichtteil reduzieren oder einfordern. Hier finden Sie alles wissenswerte zum Thema. Symbolfoto: plantic/Bigstock
Ein Pflichtteil wird unabhängig vom eigentlichen Willen des Erblassers gewährt und die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach der Höhe des Erbes. In der Höhe besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Pflichtteilsberechtigte Personen sind Kinder einschließlich adoptierter Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Hat der Erblasser keine Kinder oder einen Ehepartner, dann kommen auch Personen wie Enkel oder die Eltern des Erblassers als pflichtteilsberechtigte Personen in Betracht. Geschwister oder Freunde sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.
Welche Folgen können die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten für den Erben haben?
Der eigentliche Erbe des Nachlasses ist dann dazu verpflichtet, eine Geldzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten. Besteht das Erbe hauptsächlich aus Immobilien oder gehört zum Nachlass sogar ein Unternehmen, kann die Auszahlung des Pflichtteils sogar existenzgefährdend sein. Denn durch den Abfluss an finanziellen Mitteln kann das vererbte Unternehmen unter Umständen nicht länger wirtschaftlich[…]