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Hausratversicherung: Nachweis eines Einbruchdiebstahls

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OLG Köln, Az.: 9 U 164/04, Urteil vom 05.07.2005

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.08.2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln,- 20 O 160/04-, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin bewohnt eine Wohnung im neunten Obergeschoss des Hauses P-straße in L.. Sie unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die VHB 92 zugrunde liegen.

Im Jahr 1996 meldete die Klägerin der Beklagten einen Einbruchdiebstahl in ihrer Wohnung. Unter anderem gab sie eine Sonnenbank als gestohlen an. Die Beklagte regulierte den geltend gemachten Schaden teilweise mit der Zahlung von 35.827,23 DM. Für die Sonnenbank zahlte sie eine Entschädigung von 1.900,- DM.

Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Am 11.10.2002 zeigte die Klägerin einen erneuten Einbruchdiebstahl in ihrer Wohnung bei der zuständigen Polizeiwache an. Der ermittelnde Polizeibeamte stellte fest, dass die Schließzylinder der beiden Schlösser an der Eingangstür zu der Wohnung der Klägerin fehlten, Rückstände einer trüben Flüssigkeit unterhalb der Zylinderöffnungen zu sehen waren und die Wohnung durchwühlt war. Er vermutete eine Öffnung der Tür mit einem so genannten Ziehfix. Die Klägerin meldete der Beklagten Gegenstände mit einem von ihr angegebenen Neuwert von 15.099,69 EUR als bei dem angezeigten Wohnungseinbruch gestohlen. Auf Veranlassung der Beklagten leitete die Staatsanwaltschaft Köln gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Betrug und Vortäuschung einer Straftat ein (StA Köln Az. 70 Js 802/02). Die Beklagte holte ein Gutachten des Sachverständigen H. über die an der Eingangstür zu der Wohnung der Klägerin vorhandenen Spuren ein. Das Gutachten kann zu dem Ergebnis, dass ein vorhandener Riss des Türblattes sowie Kratzspuren einer Verursachung durch einen Einbruch im Oktober 2002 nicht zuzuordnen seien, es sich vielmehr um Spuren des früheren Einbruchs und fingierte Spuren handele. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der Klägerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die 1996 als gestohlen gemeldete Sonnenbank aufgefunden. Das Ermittlungsver[…]


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