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Parkplatzunfall – Zwischen aussteigendem Fahrer und einfahrendem Fahrzeug in Nachbarparkbucht

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AG Westerburg, Az.: 23 C 86/15, Urteil vom 02.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Verkehrsunfall, der sich am 05.12.2014 gegen 5.50 Uhr auf dem Betriebsgelände der Firma … ereignet hat.

Am Unfalltag stellte der Zeuge … den seinerzeit von ihm geführten PKW Audi Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Mitarbeiterparkplatz der Firma … ab.

Symbolfoto: franz12/Bigstock

Der Zeuge … wollte aus dem PKW aussteigen und der Beklagte zu 1. beabsichtigte mit dem bei der Beklagten zu 2. versicherten PKW in die neben dem klägerischen PKW befindliche Parklücke einzufahren, wobei es in der Folgezeit aus zwischen den Parteien streitige Gründen zu einer Berührung der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug kam.

Ausweislich des Gutachtens der Dekra vom 08.12.2014 (Bl. 5ff) betragen die Nettoreparaturkosten des PKW Audi … insgesamt 2263,66 Euro bei einer Reparaturdauer von 3 Tagen, einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3500 Euro und einem Restwert in Höhe von 160 Euro.

Mit Rechnung vom 08.12.2014 (Bl. 24) wurden dem Kläger 571,70 Euro für die Erstellung des Gutachtens berechnet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 11.12.2014 (Bl. 25) unter Fristsetzung zum 22.12.2014 zur Regulierung des Schadens auf, wobei im Rahmen dieses Schreibens kein Nutzungsausfall geltend gemacht worden ist.

Am 21.01.2015 (Bl. 43) erbrachte die Beklagte zu 2. eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 1558,54 EUR, worin Anwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro enthalten waren.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Nettoreparaturkosten in Höhe von 2263,66 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 571,70 Euro, Nutzungsausfall für 3 Tage in Höhe von 102 Euro sowie die Kostenpauschale (25 Euro[…]


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