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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummiete: Parabolantenne auf dem Balkon des ausländischen Mieters

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AG Hamburg-Altona, Az.: 314b C 95/08, Urteil vom 01.08.2008

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Foto: Satura / Bigstock

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung einer Parabolantenne.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin, der Beklagte ist Mieter der Wohnung … welche sich in einem Mehrfamilienhaus befindet. Es besteht die Möglichkeit der Programmversorgung über das Breitbandkabelnetz.

Nach Nr. 7 Absatz 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag bedarf der Mieter zur Anbringung oder Veränderung von Antennen die vorherige schriftliche Zustimmung.

Der Beklagte hat ohne die Zustimmung der Klägerin eine Parabolantenne auf seinem Balkon aufgestellt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die Antenne auf einem Stab mit Fuß direkt neben dem Balkongeländer montiert gewesen. Der Antennenarm und ca. ein Drittel der Parabolschüssel haben teilweise über das Balkongeländer geragt. Es wird insoweit auf die als Anlagen eingereichten Fotos (K 1 oberes Foto, Bl. 4 d. A. und B 2, Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Entfernung der Parabolantenne. Der Beklagte widersprach unter Hinweis auf seine türkische Herkunft, seine Informationsfreiheit und die bisherige Duldung der Antenne seit 1997.

Die Klägerin ist der Ansicht, die vorliegende Aufstellung der Parabolantenne auf dem Balkon stelle eine Beeinträchtigung ihres Eigentums dar. Sie beruft sich hierzu unter anderem auf die Entscheidungen des BGH vom 10.10.2007 (VIII ZR 260/06) und vom 16.05.2007 (VIII ZR 207/04). Die unstreitige Möglichkeit, mithilfe eines Decoders sowie einer Smart-Card mindestens 9 türkischsprachige Programme – mit Zusatzkosten von monatlich ca. Euro 9,00 bzw. Euro 25,00 je nach Programmpaket – zu empfangen, genüge dem Informationsinteresse des Beklagten. Er sei daher nicht auf eine Parabo[…]


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