KG Berlin, Az: 3 Ws (B) 232/17 – 122 Ss 129/17, Beschluss vom 22.08.2017
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen einer innerorts vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt und ein zweimonatiges Fahrverbot gegen sie angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr die Betroffene in der Nacht zum 9. Oktober 2016 mit einer Geschwindigkeit von zumindest 104 km/h den S.D. in Richtung Osten und überschritt damit die innerörtlich zulässige Geschwindigkeit um 54 km/h. Der Bußgeldrichter war von diesem Tatgeschehen überzeugt, weil zwei Polizeibeamten bekundet hatten, die Betroffene, die ihnen bereits zuvor durch unangepasstes Fahren aufgefallen gewesen sei, über eine Wegstrecke von etwa 1,1 Kilometern bei gleichbleibendem Abstand von etwa 300 Metern mit einer vom Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 130 km/h verfolgt zu haben. Die Betroffene wendet sich gegen das Urteil mit der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Es beanstandet zu Recht die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 54 km/h. Das Urteil fußt insoweit auf fehlerhafter Würdigung der Beweise.
1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dessen Überzeugungs-bildung das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf prüft, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGH NJW 2007, 384). Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der […]