VG Hamburg, Az: 15 E 5358/15, Beschluss vom 11.11.2015
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 1990 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
Symbolfoto: Kagenmi/BigstockDer Antragsteller wurde 2015 im Rahmen einer Verkehrskontrolle im Verlauf der Straße Harburger …/S.-Straße um etwa 22.50 h von Beamten der Polizei kontrolliert. Dabei wurde bei ihm Marihuana sichergestellt. Der Antragsteller gab gegenüber den Polizisten an, etwa drei Stunden vor Fahrtantritt Marihuana zu sich genommen zu haben. Ein freiwillig durchgeführter Schnelltest wies THC nach. Eine Blutprobe wurde kurz danach, Januar 2015 um 0.30 h entnommen. Nach den Ergebnissen der Blutuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf vom 27. Januar 2015 enthielt das Blut 22 ng/ml THC sowie 130 ng/mg THC-Carbonsäure.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 1. April 2015 wurden gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro und eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro festgesetzt. Außerdem wurde ihm das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr für die Dauer von einem Monat verboten.
Gegen diesen Strafbefehl legte der Antragsteller Einspruch ein und beschränkte diesen später in der Hauptverhandlung auf das Fahrverbot.
Mit Urteil vom 19. Juni 2015 stellte das Amtsgericht Hamburg-Harburg (623 Cs 117/15 6002 Js 218/15) fest, dass der Antragsteller nach einem Strafbefehl des Gerichts vom 1. April 2015 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig sei, dass er einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 24a StVG begangen habe, und dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro sowie die Geldbuße von 500 Euro rechtskräftig seien. Zusätzlich urteilte das Gericht, dass dem Antragsteller gem. § 44 StGB das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr vom 28. Juli 2015 bis zum 11. A[…]