Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 1035/12, Urteil vom 07.06.2013
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2013 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. August 2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.520 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. September 2010 zu zahlen sowie die Klägerin von dem vorgerichtlichen Honoraranspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316,18 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung (Bl. 5 – 7 d. A.), für die die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten „…[A]-AUB 99“ (Bl. 8 – 11 d. A.) vereinbart wurden. Die Invaliditäts-Grundsumme beträgt gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29. Februar 2008 (Bl. 16 d. A.) 63.000 €; der Invaliditätsgrad eines Fußes ist gemäß Nr. 2.1.2.2.1 der …[A]-AUB 99 mit 40 % bewertet.
Am 13. Dezember 2008 stürzte die Klägerin und zog sich dabei eine Außenknöchelfraktur am rechten Sprunggelenk zu. Sie meldete den Unfall der Beklagten unter dem 16. Dezember 2008 und machte später eine Invaliditätsleistung geltend unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. …[B] vom 10. März 2010 (Bl. 32 d. A.), die einen unfallbedingten Dauerschaden am rechten Sprunggelenk seit Dezember 2008 in Form einer Teileinsteifung und Schwellneigung sowie belastungsabhängigen Schmerzen feststellte.
Die Beklagte beauftragte am 13. April 2010 Dr. med. …[C] mit der Erstellung eines fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens. Dieser kam in seinem Gutachten vom 8. Juli 2010 (Bl. 33 – 47 d. A.) zu dem Ergebnis, dass eineinhalb Jahre nach dem Sturz eine weitgehend korrekt verheilt[…]