Die unterschiedlichen Vorsatzformen im Strafrecht
I. Einleitung
Das materielle (Kern-)Strafrecht in Gestalt des Strafgesetzbuches (StGB) ohne das Nebenstrafrecht (wie z.B. das Waffengesetz oder das Betäubungsmittelgesetz) lässt sich in einen allgemeinen Teil und in einen besonderen Teil unterscheiden. Der allgemeine Teil enthält – vermutungsgemäß – allgemeine Vorschriften, die mehr oder minder das komplette Strafrecht und somit eine Vielzahl an Delikten betreffen (z.B. Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme, zum Versuch, zum Vorsatz, etc.). Der besondere Teil umfasst hingegen die einzelnen Deliktstatbestände, die sich wiederum grob in die beiden Themenblöcke Vermögensdelikte und Nichtvermögensdelikte unterteilen lassen.
Unter den Bereich Vermögensdelikte fallen beispielsweise Tatbestände wie Diebstahl und Unterschlagung, Raub und raubähnliche Delikte, Betrug, Untreue usw. Der Bereich der Nichtvermögensdelikte erfasst hingegen Tatbestände wie u.a. Tötungsdelikte (Mord und Totschlag), sämtliche Körperverletzungsdelikte, Brandstiftung, Urkundenstraftaten und Straßenverkehrsdelikte. Die unterschiedlichen Delikte des Besonderen Teils setzen sich wiederum in einer gewissen Struktur zusammen. Diese besteht im Regelfall aus einem dreigliedrigen Aufbau – Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld – der zusammengenommen „regelt“, ob sich jemand einer Straftat schuldig gemacht hat und sich somit strafrechtlich für die Begehung dieser Tat verantworten muss. Der Tatbestand – konkreter: ein gewisser Teilaspekt des Tatbestandes – soll Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung sein und den Leser am Ende des Artikels befähigen, eine Norm des Strafgesetzbuches nicht nur lesen, sondern tatsächlich auch besser verstehen zu können. Sollte uns dies in der gebotenen Kürze des Artikels wider Erwarten nicht oder nicht vollständig gelingen, so sprechen Sie uns bei darüber hinausgehenden Fragen einfach an und vereinbaren einen Beratungstermin in unserer Kanzlei für Str[…]