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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerbemietvertrag: Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

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LG Lüneburg, Az: 5 O 353/14, Urteil vom 04.08.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: kasto/Bigstock

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnisses.

Der Kläger erwarb 2003 vom Vater der Beklagten ein Wohn- und Geschäftshaus in …. Die Beklagte war bereits Mieterin der im Erdgeschoss gelegenen Räume, in denen sie eine Buchhandlung betrieb. Bei Übergabe der Räumlichkeiten befanden sich diese in einem unrenovierten und desolaten Allgemeinzustand, welcher seinerzeit durch ein Gutachten festgehalten wurde (Gutachten der … vom 5.9.2003; B1; Bl. 49 d. A.). Mit Vertrag vom 11.10.2005 schlossen die Parteien unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen einen neuen Mietvertrag. In dessen vorformulierten § 16 heißt es im Hinblick auf die Schönheitsreparaturen:

„1. Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Maßgabe von Ziff. 2 durchzuführen.

2. Für Art, Umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im einzelnen folgendes:

 

2.1 Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche andere Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.

2.2. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt sind“.

Der Mietvertrag war gemäß dessen Ergänzung zu § 3 befristet bis zum 31.12.2014. Die Beklagte übte ihr zum Zwecke der Verlängerung eingeräumtes Optionsrecht nicht aus. Sie veräußerte ihre Buchhandlung, ein neuer Mietvertrag mit den Nachfolgern schloss der Kläger mit diesen bislang nicht ab. Die Beklagte führte die Schönheitsreparaturen trotz Aufforderung durch den Kläger nebs[…]


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