Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung Kosten selbstbeschaffter Liposuktion

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

SG Köln, Az.: S 34 KR 125/16, Urteil vom 20.06.2017

1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.11.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016, werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für in der Zeit vom 25.01.2016 bis 26.01.2016, vom 25.02.2016 bis 26.02.2016 und vom 24.03.2016 bis 26.03.2016 selbstbeschaffte Liposuktionsbehandlungen der Beine und Arme entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 15.960,05 Euro zu erstatten.

2. Die Beklagte trägt die die Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Liposuktion.

Foto: AndreyPopov/Bigstock

Die am 00.00.1990 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Am 08.09.2015 und am 11.09.2015 informierte sich die Klägerin bei der Beklagten telefonisch über die Möglichkeiten der Kostenübernahme einer Liposuktionsbehandlung. Mit Schreiben vom 01.10.2015 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine lymphologische Liposculptur der Arme und Beine. Zur Begründung führte sie aus, sie leide unter sehr schmerzhaften Lipödemen. Die Klägerin nahm Bezug auf ein Schreiben des sie behandelnden Dr. D2 (Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten) vom 22.09.2015. Zur Begründung führte dieser im Wesentlichen aus: Die Klägerin leide seit Jahren an einem Lipödem, welches symmetrisch an den Beinen und Armen ausgeprägt sei. Die Verformungen seien durch Ernährung nicht positiv zu beeinflussen, diätisch nicht korrigierbar und das Fettgewebe könne durch sportliche Aktivitäten nicht verringert werden. Die Ursache der Schmerzen des Lipödems fänden sich in der dynamischen Insuffizienz der lymphatischen Drainage an den Armen und Beinen bei erhöhter Lymphproduktion. Dieser Zustand führe zu einer mangelnden Ausgeglichenheit zwischen Abfluss und Zufluss und damit zu einem chronischen Versagen des Lymphtransports. Die Hochvolumen-Transportinsuffizienz der Lymphgefäße und die Möglichkeit zur Fibrosierung der Haut mit Ausbildung eines Lipo-Lymphödems und einer Liposklerose sei Ausdruck eines chronischen, therapieresistenten Endzustandes, der nach 15 bis 20 Jahren trotz[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv