AG Fürstenfeldbruck, Az.: 6 OWi 47 Js 29899/14, Urteil vom 21.12.2015
I. Der Betroffene ist schuldig einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des als für die Einhaltung des Rauchverbotes nach Art. 3 I GSG Verantwortlicher entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 S. 2 GSG Nichtergreifens von Maßnahmen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen erneuten Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
II. Gegen den Betroffenen wird daher eine Geldbuße von 750 € festgesetzt.
III. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: Art 9 II, 7 S. 2 GSG
Gründe
I.
Der Betroffene lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Er ist wie folgt wegen einschlägiger Verstöße gegen das Gesundheitsschutzgesetz vorgeahndet:
Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 11.4.2011 rechtskräftig seit 18.04.2011 Tattag 10.10.2010 800 € Geldbuße
Bußgeldbescheid vom 4.3.2011 rechtskräftig seit 9.5.2011 Tattag 11.02.2011 1.000 € Geldbuße
Bußgeldbescheid vom 12.7.2012 rechtskräftig seit 2.8.2012 Tattag 01.06.2012 1.000 € Geldbuße
II.
Der Betroffene betreibt die Diskothek N.N. in N.N.. Am Abend des 26.4.2014 veranstaltete er in dieser Diskothek ein Betriebsjubiläum unter dem Titel „Weiße Nacht“. Hierbei handelte es sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft. Gleichwohl wurde bei dieser Veranstaltung, die sich bis in die Morgenstunden des 27.4.2014 hinzog, von diversen Teilnehmern der Veranstaltung geraucht, was der Betroffene auch wusste und was von ihm den Teilnehmern seiner Veranstaltung auch durch das Zurverfügungstellen von Aschenbechern ausdrücklich gestattet worden ist. Der Betroffene hielt es dabei zumindest für möglich, dass die durchgeführte Veranstaltung keine geschlossene Gesellschaft ist und nahm dies billigend in Kauf.
III.
1. Die unter I. festgestellten Umstände stehen fest aufgrund der eigenen Einlassung des Betroffenen zu seinen persönlichen Verhältnissen und aufgrund der in der Hauptverhandlung zur Verlesung gekommenen vorhergehenden Entscheidungen betreffend Ahndungen des Betroffenen.
2. Der unter II. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der eigenen Einlass[…]