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Urheberrechtsverletzung: Nutzung Live-Signal der Spiele der deutschen Fußballbundesliga ohne Abo

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Amtsgericht Kassel, Az.: 410 C 3394/15, Urteil vom 04.07.2017

Das Versäumnisurteil vom 27.09.2016 wird aufrecht erhalten.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem und dem aufrechterhaltenen Titel gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Symbolfoto:NejroN Photo/Bigstock

Die Klägerin bezeichnet sich als Filmherstellerin und Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentlichen Wiedergabe an im Auftrag des Ligaverbandes des deutschen Fußballs produzierten und von der DFL im Auftrag des Ligaverbandes vermarkteten Live-Signal der Spiele der deutschen Fußballbundesliga und 2. Fußballbundesliga (mit Ausnahme der Eröffnungsspiele der Hin- und Rückrunde, der Montag-Spiele der zweiten Bundesliga, der Relegationsspiele und der Supercup-Spiele). Der Mitarbeiter der Klägerin bemerkte am 04.04.2015, dass in der Gaststätte „“, welche vom Beklagten betrieben wird, das Spiel Borussia Dortmund gegen FC Bayern München der Bundesliga-Saison 2014/2015 gezeigt wurde, konkret die Halbzeitberichterstattung. Der Mitarbeiter der Klägerin nahm die von der Klägerin verwendete Kennzeichen auf dem Bildschirm war. Der Beklagte hatte für diesen Zeitpunkt keinen Abonnement-Vertrag mit der Klägerin geschlossen. Die Klägerin begehrt nunmehr in Anlehnung an ihre Lizenzgebühren Schadensersatz, den sie nach dem Jahresbetrag einer Gaststättennutzung berechnet. Diesen beziffert sie mit 12 × 89,00 €, mithin 1.068,00 €.

Die Klägerin behauptet, durch entsprechende Vertragsgestaltung ausschließliche Trägerin des Urheberrechts am Livesignal des streitgegenständlichen Fußballspiels zu sein. Die Darbietung dieses Fußballspiels in der Gaststätte des Beklagten am 04.04.2015 sei eine öffentliche Wiedergabe, die der Beklagte ohne Lizenz vorgenommen habe. Daraus folge seine Verpflichtung zum Schadensersatz[…]


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