OLG München, Az.: 31 Wx 229/16, Beschluss vom 13.07.2017
1. Die Sache wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Freyung – Nachlassgericht – vom 21.6.2016 samt Vorlageverfügung aufgehoben.
2. Die Akten werden dem Amtsgericht Freyung – Nachlassgericht – zur (erneuten) Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.
Gründe
I.
Die Beschwerde führt in entsprechender Anwendung von § 69 Abs.1 S. 2 FamFG zur (erneuten) Aufhebung der Abhilfeentscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht, weil dieses sich mit dem Beschwerdevorbringen in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt hat.
1. Die Anforderungen an die Begründungsintensität im Rahmen des Abhilfeverfahrens hängen vom Einzelfall ab. Wird die Beschwerde nicht begründet, oder enthält die Beschwerdebegründung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, so kann eine kurze Begründung oder auch nur Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung durchaus ausreichen. Anders verhält es sich bei (grundsätzlich zulässigem) neuem wesentlichem Vorbringen des Beschwerdeführers, oder wenn das wesentliche Vorbringen zwar nicht neu ist, aber die Ausgangsentscheidung die tragende Argumentation des Beschwerdeführers nicht behandelt hat. Zwar ist dann ein Eingehen auf alle Ausführungen – wie auch sonst in gerichtlichen Entscheidungen – nicht erforderlich. Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss aber jedenfalls erkennen lassen, dass der Erstrichter das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Verpflichtung zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. Senatsbeschluss in FamRZ 2010, 1000; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 653).
Foto:Yastremska/Bigstock2. Diesen Anforderungen wird die Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts nicht gerecht. Sie setzt sich nicht mit dem in der Beschwerdeschrift u.a. erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin auseinander, dass eine „Erbengemeinschaft nur bezüglich des „restlichen Geldvermögens“ (vgl. Bl. 78 d. Akte) besteht.“ Insoweit wendet sich die Beschwerdeführerin im Kern gegen die Testamentsauslegung durch das Nachla[…]