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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist: Anrechnung einer vorherigen Berufsausbildung?

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BAG, Urteil vom 02.12.1999, Aktenzeichen: 2 AZR 139/99

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

Landesarbeitsgerichts München vom 17. November 1998 – 6 Sa 550/98 – wird auf Kosten des Beklagte zurückgewiesen.
Tatbestand
Symbolfoto: : khunaspix / Bigstock

Der damals bereits 25 Jahre alte Kläger war im Ingenieurbüro des Beklagten seit 2. September 1991 als Auszubildender und im Anschluß daran seit 1. September 1993 als technischer Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt belief sich zuletzt auf 4.030,00 DM.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. November 1997, dem Kläger zugegangen am selben Tag, zum 31. Dezember 1997 gekündigt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Wartezeit des § 622 Abs. 2 BGB sei auch die Zeit der Berufsausbildung zu berücksichtigen, weshalb die Kündigung das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor dem 31. Januar 1998 aufgelöst habe.

Er hat beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19. November 1997 nicht aufgelöst wird.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag unter anderem geltend gemacht, die gesetzliche Kündigungsfrist ergebe sich aus § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nur die Zeit ab 1. September 1993 zu berücksichtigen sei.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, das Arbeitsverhältnis habe erst zum 31. Januar 1998 geendet; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die nur von dem Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte auch im übrigen Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretene Auffassung, wie bei § 1 Abs. 1 KSchG zähle auch bei § 622 Abs. 2 BGB ein Ausbildungsverhältnis zur Wartezeit, wenn der Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung im Betrieb bzw. Unternehmen nahtlos weiterbeschäftigt worden sei, ist nicht zu beanstanden.

Was § 1 Abs. 1 KSchG angeht, entspricht dies der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, § 1 Rn. 93; HK-KSchG/ […]


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