ArbG Frankfurt, Az: 6 Ca 11145/02, Urteil vom 04.06.2003
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.700,– festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Abmahnung.
Der Kläger wird bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem Jahre 1974 als Maschinenschlosser zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt € 2.700,– beschäftigt.
Am Mittwoch, dem 17.07.2002, begegneten sich der Kläger und sein Vorgesetzter … gegen 7.00 Uhr morgens auf dem Werksgelände der Beklagten. Der Kläger fuhr auf einem Fahrrad. Der Vorgesetzte … kam dem Kläger mit einem VW-Bus der Beklagten entgegen. Ob der Kläger dem Vorgesetzten bei dieser Begegnung den sog. „Stinkefinger“ (Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers) zeigte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 17.07.2002 (Bl. 3 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang eine Abmahnung.
Mit Schreiben vom 25.07.2002 (Bl. 4 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte auf.
Mit seiner am 15.11.2002 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 25.11.2002 (Bl. 6 d. A.) zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Er behauptet, der in der Abmahnung mit Schreiben vom 17.07.2002 dargestellte Sachverhalt sei unrichtig. Er habe seinem Vorgesetzten … anlässlich der fraglichen Begegnung keinen „Stinkefinger“ gezeigt, sondern seine Hände seien, soweit er sich erinnern könne, fest auf dem Fahrradlenker gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Schreiben vom 17.07.2002 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe bei der fraglichen Begegnung seinem Vorgesetzten … den sog. „Stinkefinger“ gezeigt, indem er den Mittelfinger der rechten Hand, Unterarm angewinkelt, mit dem Handrücken zum Vorgesetzten … zeigend, ausgestreckt habe. Diese Geste habe er aufrecht erhalten, bis er am Wagen des Vorgesetzten vorbei, bzw.[…]