AG Hamburg-Barmbek, Az.: 845 Ds 75/13, Urteil vom 07.02.2014
Entziehung der Fahrerlaubnis:
Symbolfoto: dolgachov / Bigstock
Der Angeklagte … wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Ein Tagessatz wird auf 100 Euro festgesetzt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 500 Euro zu zahlen, beginnend am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand kommt.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen und der Führerschein eingezogen.
Vor Ablauf einer Frist von noch 3 Jahren darf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist; hinsichtlich des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 142 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 69, 69a StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde … und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist … . Der Angeklagte ist … ….
…
…
…
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, der glaubhaften Aussage der Zeugin … und der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.01.2014.
II.
In der Hauptverhandlung konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Der Angeklagte betrieb zur Tatzeit mit der Zeugin … eine Praxisgemeinschaft. Dabei übernahm die Zeugin … zumeist die Vormittags- und der Angeklagte die Nachmittagssprechstunde. In der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 09.05.2012 war die Zeugin nicht in der Praxis.
Am 26.04.2012 fuhr der Angeklagte mit dem Pkw … amtliches Kennzeichen … gegen 0.15 Uhr in Richtung der Straße Stuvkamp. Der Angeklagte war übermüdet und litt unter einer Demenzerkrankung. Aufgrund der Demenzerkrankung konnte der Angeklagte nicht erkennen, dass er fahruntauglich war und aufgrund dessen von ihm eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge ausging. Bei Einfahrt in […]