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Verkehrsunfall: Abfindungsvergleich mit Kfz-Haftpflichtversicherung – Sittenwidrigkeit

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OLG Dresden, Az.: 4 U 1524/16, Urteil vom 23.05.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 23.09.2016 – Az. 5 O 2154/13 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.062,41 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: GalinaVdovenko / Bigstock

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 22.11.2010 erfasste die Beklagte zu 2. mit ihrem Fahrzeug die Klägerin als Fußgängerin, als diese die Straße überqueren wollte. Die Beklagte zu 2. ist bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert. Wegen der Einzelheiten des Unfallgeschehens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Vorgerichtlich hatte die Beklagte zu 1. nach zunächst ergebnislosen Bemühungen um Aufklärung des Sachverhalts der Klägerin mit Schreiben vom 29.06.2011 zur „Erledigung der Sache“ eine Einmalzahlung i.H.v. 4.000,00 EUR angeboten. Dieses Angebot nahm die Klägerin durch Unterzeichnung zwei Tage später an (Anlagen B 1 bis B 3).

In dieser Vergleichs- und Abfindungserklärung heißt es u.a.:

„Auf alle weitergehenden Ansprüche verzichte ich endgültig. Das gilt insbesondere für bereits entstandene aber nicht erkennbare, für alle vorhersehbaren, nicht vorhersehbaren und unerwarteten künftigen Ansprüche und Spätfolgen, die sich aus dem oben bezeichneten Ereignis und dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergeben.“

Am 05.04.2011 ging bei der Beklagten zu 1. ein Schreiben der Klägerin ein, mit dem sie mitteilte, sie habe ihre Entscheidung noch einmal überdacht und wolle nun eine Zahlung von 10.000,00 bis 15.000,00 EUR[…]


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