Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 2 Rev 35/17 – 1 Ss 39/17, Beschluss vom 30.05.2017
Leitsatz
Die Pflicht des Unfallbeteiligten, durch seine Anwesenheit am Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB Feststellungen zu ermöglichen, entfällt, wenn der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen, obwohl der Unfallbeteiligte nur bereit ist, seine Personalien von der Polizei feststellen zu lassen und weitere nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind; bei dieser Sachlage hat der Geschädigte die Nichterfüllung seines Feststellungsinteresses selbst zu vertreten.
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 17. Oktober 2016 aufgehoben und die Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Angeklagte am 28. September 2016 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,– Euro verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Hiergegen hat die Angeklagte mit am 3. Oktober 2016 beim Amtsgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz Berufung eingelegt.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2016 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg „aufgehoben“ und dahingehend „neu gefasst“, dass die Angeklagte eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und verwarnt wird. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,– Euro ist vorbehalten worden.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte mit am 22. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt. Auf Anordnung der Vorsitzenden ist das Urteil nach Fertigstellung des Protokolls sowohl am 23. November 2016 an die Angeklagte als auch am 25. November 2016 an ihren Verteidiger zugestellt worden. Mit am 25. Dezember 2016 eingegangenem Verteidigerschriftsatz ist die Revision mit der ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet worden.
Mit an das Landgericht gerichteter Zuschrift vom 2. Februar 2017 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Revision der Angeklagten gemäß § 346 StPO zu verwe[…]