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Einwand Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung für Leistungsanspruch

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Kfz-Vollkaskoversicherung: Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens als Fälligkeitsvoraussetzung für Leistungsanspruch
LG Düsseldorf, Az: 20 S 188/08, Urteil vom 15.05.2009

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 23 C 9092/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen, wobei der Tenor des Urteils klarstellend wie folgt abgeändert wird:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gründe
I.

Symbolfoto: Yacobchuk / Bigstock

Das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes-Benz, ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 13. Februar 2008 bemerkte der Kläger einen Einbruchdiebstahl an seinem Fahrzeug, bei dem unstreitig auch das bei Auslieferung am 6. Mai 2002 eingebaute Navigationsgerät gestohlen wurde. Das Navigationsgerät hat einen Neuwert von 3.056,06 Euro netto, die Beklagte erstattete indes nur 1.191,86 Euro. Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr Zahlung des restlichen Betrages von 2.752,85 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob der von der Beklagten zu er-stattende Wiederbeschaffungswert des Navigationsgerätes vorliegend dem Neuwert gleichzusetzen ist, weil es keinen seriösen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte gibt und das streitgegenständliche Navigationsgerät zudem nicht gebraucht zu erhalten ist. Erstmals in der mündlichen Verhandlung erster Instanz beruft sich die Beklagte auf § 14 AKB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Einrede der Schiedsvereinbarung gem. § 14 AKB abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht jedenfalls zur Zeit kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.752,58 Euro aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrtversicherungsvertrag zu.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagte im Rahmen des § 13 AKB den Neuwert oder nur den Gebrauchtwert des am 13. Februar 2008 aus dem Auto Mercedes Benz des Klägers e[…]


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