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Rechtsanwälte Kotz GbR

StPO Änderung – Vorladung der Polizei

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Geplante Gesetzesänderung: Vorladung der Polizei : Zeugen müssen zukünftig erscheinen
1. Aktuelle Rechtslage
Im Rahmen des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens werden einige strafverfahrensrechtliche Änderungen durch den Gesetzgeber vorgenommen. Eine besonders einschneidende und heftig diskutierte Änderung ist die des § 163 StPO. Die bisherige Rechtslage sieht vor, dass sowohl Zeugen als auch Beschuldigte einer Vorladung der Polizei nicht nachkommen müssen. Gegenüber der Polizei besteht – anders als bei gerichtlichen (§ 48 Abs. 1 StPO) und staatsanwaltlichen (§ 161a Abs. 1 StPO) Vernehmungen für Zeugen weder eine Erscheinens- noch eine Aussagepflicht. Erfolgt die Vorladung zur Vernehmung hingegen durch die Staatsanwaltschaft bzw. den Richter, so ist das Erscheinen in diesem Falle sowohl für Zeugen als auch für Beschuldigte verpflichtend. Beschuldigte müssen sich aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit im gesamten Ermittlungsverfahren nicht äußern, Zeugen hingegen sind zu einer Aussage verpflichtet, es sei denn der Zeuge kann sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen (s.a. im Detail dazu die ausführlichen Beiträge auf der Homepage: „Schweigerecht im Strafrecht“ sowie „Ermittlungsverfahren Ablauf – Alles was Sie wissen müssen!“).
2. Geplante Gesetzesänderungen
Gegenwärtig sind durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BT-Drucksache 18/11277), zahl- und umfangreiche Änderung der Strafprozessordnung (StPO) geplant. Die uns in diesem Beitrag besonders interessierende Änderung betrifft den § 163 StPO, der die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren regelt. Dabei soll der bisherige Absatz 3 der Norm durch die neuen Absätze 3 bis 7 ersetzt werden. Dazu heißt es in § 163 Abs. 3 StPO-E: „Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.“. Wer konkret Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, wird durch § 152 GVG i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht definiert. Die mit Abstand wichtigste Gruppe sind Polizeibeamte, allerdings können es auch andere Behörden sein, wie beispielsweise die Steuerfahndung.
3. Konkrete Auswirk[…]


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