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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtüchtigkeit 3 Tage nach Cannabiskonsum?

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AG Herne-Wanne, Az: 11 OWi 54 Js 393/12 – 121/12, Urteil vom 09.08.2013

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen und die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt, freigesprochen.
Gründe
Der Betroffene ist derzeit arbeitslos, bezieht Hartz IV, ist ledig und hat keine Kinder.

Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffene noch nicht aufgefallen.

Symbolfoto: Kagenmi / Bigstock

Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt … … … . vom 27.02.2012 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 02.09.2011 gegen 22.35 Uhr unter Verstoß gegen § 24 a Abs. 2, Abs. 3 StVG mit einem Kraftfahrzeug gefahren zu sein. Dem Betroffenen wurde darin vorgeworfen, zur Tatzeit ein Kraftfahrzeug Fabrikat BMW mit dem Kennzeichen: … … … .. unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis geführt zu haben. Dem Betroffenen wurde mit dessen Einwilligung am 02.09.2011 gegen 23.22 Uhr eine Blutprobe entnommen. Das durchgeführte Forensisch-Toxikologische Gutachten des Universitätsklinikum Essen vom 28.09.2011 ergab einen positiven Befund auf Cannabinoide.

Folgende Werte wurden dabei festgestellt: THC: 1,7 ng/ml

THC-Metabolit (THC-11-OH): ca. 0,3 ng/ml

THC-Metabolit (THC-COOH, THC-Carbonsäure): 43 ng/ml

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil sich ein fahrlässiges Handeln des Betroffenen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen ließ.

Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Betroffene die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht -unbewusste Fahrlässigkeit- oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten -bewusste Fahrlässigkeit- (Vgl. Göhler, 16. Auflage, § 10 Rn. 6). Bezogen auf den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung seines Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und mü[…]


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