Wie sieht die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall durch auffahrendes Fahrzeug auf einer Tankstelle aus?
LG Itzehoe, Az.: 4 O 116/16, Urteil vom 23.03.2017
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 197,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2016 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 79 %, die Beklagte zu 2) 21 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat zu 21 % die Beklagte zu 2) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat zu 79 % der Kläger zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: shariffc / Bigstock
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.02.2016.
Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M. M., befuhr an diesem Tage gegen 16:30 Uhr mit dem PKW ihres Ehemannes, einem Hyundai Atos, amtliches Kennzeichen …, in Q. das Gelände des „Tankcenters“ in der … Straße, um dort an der in Fahrtrichtung gesehen hinteren linken Tanksäule zu tanken. An der ersten rechts gelegenen Tanksäule stand ein Dienstfahrzeug der Beklagten zu 2), ein VW Polo, amtliches Kennzeichen … . Im Zuge des Vorbeifahrens kam es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs im Bereich des rechten vorderen Kotflügels mit der geöffneten Fahrertür des Dienstfahrzeugs.
Der Kläger verlangt Ersatz der Reparaturkosten, welche er unter Bezugnahme auf eine Schadenskalkulation des Kfz-Meisterbetriebs T. M., B., vom 20.03.2016 (Anlage K 3, Bl. 8 ff. d.A.) mit (netto) 987,12 € beziffert, sowie einer Pauschale in Höhe von 20,00 €, auf welche der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2) bereits einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt 473,46 € gezahlt hat.
Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe das Gelände mit Schrittgeschwindigkeit und sorgfältig auf die örtlichen Verhältnisse achtend befahren, als der Mitarbeiter der Beklagten zu 2), der […]