OLG Hamm, Az.: 1 RBs 170/16, Beschluss vom 29.12.2016
Leitsatz – nicht amtlich: Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobilfunktelefon in den Händen/der Hand hält und mittels Antippen des Home-Buttons kontrolliert, ob das Mobilfunktelefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobilfunktelefons während der Fahrt durch den Fahrzeugführer ist als verbotswidrige als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen.
§ 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet wie folgt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L als Einzelrichter zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Betroffene der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hamm hat den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2016 wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefones als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu festgestellt, der Betroffene habe am 01. März 2016 während der Fahrt mit einem PKW ein i-Phone in der Hand gehalten und dessen „Home-Button“ betätigt, wobei nicht habe festgestellt werden können, ob der Betroffene gegebenenfalls lediglich habe kontrollieren wollen, ob das Gerät eingeschaltet ist, um es dann gegebenenfalls auszuschalten, oder ob der Betroffene eine sonstige weitere Funktion des Telefons habe nutzen wollen.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, der Betroffene habe durch die Betätigung des Home-Button lediglich s[…]