Sommer, Sonne, Grillsaison – Was beim Grillen aus rechtlicher Sicht zu beachten ist
Das Grillen ist der Deutschen liebstes Freizeitvergnügen. Rund 80 Prozent der Deutschen sagen von sich selbst, dass sie gerne grillen. Durchschnittlich 13 Mal pro Jahr wirft der Bundesbürger den Grill an. Grillen ist mittlerweile zu einem Lifestyle geworden und es werden mitunter recht dogmatisch anmutende Grundsatzdiskussionen darüber geführt, welche Grillart- bzw. Technik die Beste darstellt (Gas, Elektro oder klassischer Holzkohlegrill? Direktes/Indirektes Grillen, Barbecue, Smoken oder Plank Grilling?). Damit beim Angrillen zumindest aus juristischer Sicht nicht unnötig „Öl ins Feuer“ gegossen wird, präsentiert Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz „mundgerecht“ die Rechtslage rund um den Grill.
I. Wie oft darf gegrillt werden?
Symbolfoto: dolgachov / Bigstock
Es handelt sich hierbei bereits um die Gretchenfrage des Grillens: manch ein Grillfreund würde am liebsten allabendlich den Grill anwerfen und für andere verlief die Grillsaison bereits erfolgreich, wenn sie es bis zu viermal geschafft haben. Entgegen der weit verbreiteten Annahme, es gäbe ein „Grundrecht auf Grillen“, ist festzustellen, dass ein solches Recht nicht existiert. Zunächst einmal empfiehlt sich ein Blick sowohl in den Mietvertrag als auch in die Hausordnung. Dort können absolute oder relative Grillverbote (z.B. Verbot von Holzkohlegrills auf dem Balkon) enthalten sein (vgl. LG Essen, Urt. v. 07.02. 2002, Az. 10 S 438/01). Sofern dort keine (wirksamen) Regelungen enthalten sind, so lässt sich eine allgemeinverbindliche Aussage zur Häufigkeit des Grillens nicht ohne weiteres treffen. So unterschiedlich die Vorlieben der Grillfreunde sind, so unterschiedlich fallen auch die in dieser Frage ergangenen (Einzelfall-)Entscheidungen der Rechtsprechung aus. Somit kann es letztlich entscheidend sein, in welchem Teil des Bundesgebietes man lebt (und grillt). Das Amtsgericht Berlin Schöneberg beispielsweise zeigt sich recht tolerant und erlaubt das Grillen jährlich etwa 20 – 25 mal (vgl. AG Berlin Schöneberg, Urt. v. 02. 10.2007, Az. 3 C 14/07). Etwas strenger sieht es das Landgericht Aachen, wonach das Grillen maximal zweimal im Monat erlaubt sein soll (vgl. LG Aach[…]