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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfall – betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

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LSG Rheinland-Pfalz, Az: L 7 U 9/99, Urteil vom 05.05.1999
Gemeinschaftsveranstaltung – außergewöhnlich gefährliche Unternehmung – selbstgeschaffene Gefahr – Reiten
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger bei seinem Unfall vom August 1994 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Symbolfoto: Satori1312 / Bigstock

Der 1957 geborene Kläger erlitt am 10.8.1994 einen Unfall, bei dem er sich erhebliche Verletzungen der rechten unteren Extremität zuzog. Im Unfallzeitpunkt war er bei der Firma Holzverarbeitung K in W als Tischler und Schreiner beschäftigt. Inhaber der Firma ist der 1935 geborene Hn K. Am Unfalltag wurde bei der Firma K bis 17 Uhr gearbeitet. Daran anschließend veranstaltete die Firma einen Grillabend für die Mitarbeiter an einer auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Grillhütte. An diesen Teil des Betriebsgeländes grenzt ein durch einen Lattenzaun abgegrenztes Wiesengrundstück, welches im Eigentum des Vaters des Klägers, J W, steht und wo sich ein Haflinger-Pferd befand.

Zu dem Unfall gegen 20.30 kam es, als sich der Kläger vom Betriebsgelände der Firma K über den Lattenzaun auf das Wiesengrundstück seines Vaters begab und sich dort in unmittelbarer Nähe des Zaunes auf das Pferd setzte. Da das Pferd weglaufen wollte, sprang er von diesem ab, wodurch er sich die Verletzungen zuzog.

Hermann K gab ausweislich einer Gesprächsnotiz am 20.3.1995 an, Reiten sei nicht Programmbestandteil des Grillabends gewesen; der Kläger sei der einzige gewesen, der geritten sei; für andere Betriebsangehörige sei die Weide nicht zugänglich gewesen.

Durch Bescheid vom 11.4.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung hieß es: Der Unfall stelle keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Denn zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger keiner Tätigkeit nachgegangen, die nach Art und Zweck der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung üblich oder vorgesehen gewesen sei.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor: Kurz vor dem Unfall seien mehrere Kollegen von ihm um den Grillplatz gegangen, auch an das seinem Vater gehörende benachbarte Grundstück. Ein Kollege habe das Pferd im Rahmen lockerer Gespräche mit G[…]


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