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Gesetzlicher Urlaubsanspruch

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Wie viel Urlaub steht Ihnen zu und was ist zu beachten?
Damit sich Arbeitnehmer von ihrem Berufsalltag erholen können, besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Der Urlaub soll dabei der Regeneration dienen und als Ausgleich zur Arbeit gewährt werden. Rund um den gesetzlichen Urlaubsanspruch tauchen jedoch häufig offene Fragen auf. So wissen viele Beschäftigte nicht, welcher Mindestanspruch auf Urlaub besteht und wie eine Krankheit während der Urlaubszeit gehandhabt wird.
Die Regelungen des Bundesurlaubgesetzes
Der gesetzliche Erholungsurlaub wird größtenteils im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Wie der vollständige Bezeichnung „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer“ schon besagt, definiert das BUrlG lediglich die Minimalanforderungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten. Durch die Normierung dieser Mindestbestimmungen wollte der Gesetzgeber im Jahre 1963 vor allem den sozialen Arbeitsschutz verbessern.

Gesetztlicher Anspruch auf Urlaub – Einfach erklärt! – Foto: Markus Mainka / Bigstock (orgi.)

Gemäß § 1 BUrlG steht jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Das BUrlG erfasst somit nur Arbeitnehmer und solche Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zu behandeln sind. Hierzu zählen Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Für einige Personengruppen wurden darüber hinaus spezielle Sonderregelungen kreiert. Dies betrifft zum Beispiel minderjährige Arbeitnehmer; deren Urlaubsdauer richtet sich nicht nach dem BUrlG, sondern nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG). Je nach Alter haben Jugendliche unter 18 Jahren nach § 19 JArschG einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen. Des Weiteren haben auch schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Zusatzurlaub, siehe § 125 SGB IX.
Die Höhe des Urlaubanspruchs
Das BUrlG gewährt jedem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Zu beachten gilt, dass diese Bestimmung auf der Basis einer Sechs-Tage-Woche erlassen wurde. Werktage im Sinne des BurlG sind somit alle Tage von Montag bis Samstag. Der Anspruch auf 24 Urlau[…]


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