Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schnee- und Eisglätte – Fahrzeugführer darf nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1992, Az: 5 Ss 317/92 – 100/92 I
Gründe
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Düsseldorf hat gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,– DM erkannt. Auf seine Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

Symbolfoto: SNEHITDESIGN / Bigstock

Die Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Der Angeklagte ist Busfahrer bei der R Bahngesellschaft AG in D. Am 19. Dezember 1990 war er als Fahrer eines zweiachsigen Linienbusses für Fahrten zwischen dem Stadtgebiet R und dem Flughafen D eingesetzt. In der Nacht zum 19. Dezember 1990 und am Vormittag des Tages hatte es in R ausgiebig geschneit, bis zum Dienstbeginn des Angeklagten um 12.44 Uhr jedoch zu schneien wieder aufgehört.

Seine erste, trotz weitgehend weder geräumter noch gestreuter Straßen, problemlos verlaufende Fahrtour ließ den Angeklagten auch den Busbahnhof R, D Platz, ansteuern. Die Fahrbahn des Busbahnhofs war nicht geräumt und nicht abgestreut, was der Angeklagte bemerkte. Sie war durchgehend mit festgefahrenem Schnee bzw. mit Schneematsch bedeckt, worunter sich möglicherweise zum Teil auch Eis gebildet hatte.

Gegen 14.30 Uhr des Tages fuhr der Angeklagte erneut planmäßig mit dem Bus den Busbahnhof D Platz in R an. Er tat das aus der H -B -Straße in einer Rechtskurve. Nach etwa 10 m steuerte er das Fahrzeug wieder nach links, um es in Richtung auf den für die Linie 759 bestimmten Anhaltepunkt zu bringen. Um den dieser Linie zugeordneten ersten, aus seiner Sicht äußerst rechts gelegenen Bussteig Nr. 7 zu erreichen, lenkte er das Fahrzeug bis etwa 15 m vor die Bordsteinkante und begann erst dort, die Vorderräder des Fahrzeugs nach links einzuschlagen. Er gedachte, dieses von ihm ständig benutzte und auch sonst übliche Fahrmanöver zu rea[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv