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Abmahnung wegen Nichtleistung von Überstunden

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ArbG Frankfurt, A: 7 Ca 5014/99, Urteil vom 20.06.2001
1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger unter dem Datum des 25. Mai 1999 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus seiner Personalakte zu entfernen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 4.200,00 festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Ocus Focus / Bigstock

Auf Grund des Arbeitsvertrages vom 09. September 1991 steht der … geborene Kläger bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als KFZ-Mechaniker und wurde von dieser im Ersatzteillager der Beklagten beschäftigt.

Der Kläger erhielt ein monatliches Bruttogehalt von ca. DM 4.200,–.

Mit Schreiben vom 25.05.1999 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil dieser am 20. Mai 1999 nach seinem Arbeitsende um 16.00 Uhr nicht um 17.00 Uhr an einer Besprechung bezüglich der Reorganisation des Ersatzteillagers teilgenommen hat.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger erst am 18.05.1999 nachmittags oder schon eine Woche vor dem 20.05.1999 mitgeteilt worden ist, dass am 20.05.1999 um 17.00 Uhr die Besprechung stattfinden soll.

Der Kläger trägt vor, dass schon zwei Besprechungen außerhalb der Arbeitszeit ohne Bezahlung vor dem 20.05.1999 stattgefunden hätten.

Ihm sei erst am 18.05.1999 nachmittags von dem Zeugen … mitgeteilt worden, dass am 20.05.1999 um 17.00 Uhr eine weitere Besprechung stattfinden solle. Er, der Kläger, habe bereits am 18.05.1999 Herrn … mitgeteilt, dass er an dieser Besprechung nicht teilnehmen könne, da er einen wichtigen privaten Termin wahrzunehmen habe. Er habe Herrn … gebeten, sein Fernbleiben zu entschuldigen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 25.05.1999 zurückzunehmen und aus seiner Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dem Kläger sei am Montag, dem 17. Mai 1999 von Herrn … mitgeteilt worden, dass die Geschäftsführung der Beklagten ein Gespräch für den 20. Mai 1999 17.15 Uhr angeordnet habe. Bei dem von der Beklagten für den 20. Mai 1999 angeordneten Gespräch habe es sich um eine Veranstaltung aus wic[…]


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