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Erfolglose Bewerbung – Schadensersatzansprüche des Bewerbers

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LAG Sachsen, Az: 3 Sa 443/16, Urteil vom 21.02.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19.07.2016 – 3 Ca 261/16 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche des Klägers in der Folge einer erfolglosen Bewerbung.

Die beklagte Gemeinde schrieb unter dem 18.08.2014 eine auf die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 befristete Stelle als „Sachgebietsleiter/in Bauverwaltung (m/w)“ mit 39 Wochenstunden und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD unter der Nummer 01/2014 aus (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift vom 23.02.2016; Bl. 13 d. A.). Als Anforderungen waren darin u. a. genannt:

– abgeschlossenes Ingenieurstudium oder Qualifikation als Verwaltungswirt/in (FH) oder vergleichbare Ausbildung

– einschlägige Berufserfahrung einschließlich umfassender Kenntnisse im Bereich des öffentlichen Baurechts/der kommunalen Bauverwaltung

Nach einer Vorauswahl und Vorstellungsgesprächen erhielten vier Bewerber/innen, u. a. der Kläger, der sämtliche Anforderungen der Ausschreibung erfüllte, am 24.11.2014 die Möglichkeit, sich dem aus 16 Mitgliedern bestehenden Gemeinderat der Beklagten vorzustellen. In der folgenden Abstimmung entfielen auf die Bewerberin Frau … neun, auf den Kläger sieben und auf die beiden übrigen Bewerber keine Stimmen. Der Bürgermeister der Beklagten erklärte sodann sein Einvernehmen zu der Entscheidung des Gemeinderates und informierte die Bewerber am Folgetag über das Ergebnis der Gemeinderatssitzung. In der Folgezeit erklärte der Kläger gegenüber der Vorsitzenden des Personalrats der Beklagten, dass er die Auswahlentscheidung nicht akzeptiere, und bat um deren Hilfe.

Am 28.11.2014 entschied der Bürgermeister zusammen mit der für das Stellenbesetzungsverfahren zuständigen Sachbearbeiterin und dem Amtsleiter für Finanz- und Bauverwaltung, das Stellenbesetzungsverfahren aufzuheben und die Stelle neu auszuschreiben. Hierüber wurde der Kläger noch am selben Tag informiert. Am 01.12.2014 schrieb die Beklagte die Stelle als „Sachgebietsleiter/in Bauverwaltung (m/w)“ unter der Nummer 02/2014 neu aus. Im Unterschied zur vorherige[…]


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