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LASIK-Operation – Erstattungsanspruch durch private Krankenversicherung

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 48/16, Urteil vom 01.06.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.784,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: CyberHunter / Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte als ihre private Krankenversicherung auf Erstattung von Kosten für die Einsetzung von intraokulären Linsen in ihren Augen zur Korrektur von Fehlsichtigkeit in Anspruch.

Die Klägerin litt unter einer Kurzsichtigkeit (Myopie) in Kombination mit einer Hyperopie (Weitsichtigkeit) und Presbyopie (Alterssichtigkeit) und hat eine Hornhautverkrümmung (Astigmatismus). Sie war deshalb auf ärztlicher Anordnung hin auch Brillenträgerin.

Die Klägerin war bei der Beklagten mit dem Tarif „comfort5“ krankenversichert. Grundlage dieses Versicherungsvertrages waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB [RB/KK] 1994).

Der § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AVB (RB/KK) haben folgenden Wortlaut:

„(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall

a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für und sonst vereinbarte Leistungen, …

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. …“.

§ 4 Abs. 2 und Abs. 4 AVB (RB/KK) lauten:

„(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimm[…]


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