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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einwilligung in Werbeanrufe – Wirksamkeit

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Zusammenfassung: Welche Voraussetzungen sind an die Wirksamkeit einer Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung zu stellen? Ist die Einwilligungserklärung unwirksam, wenn Sie sich auf eine Vielzahl von Unternehmen bezieht und teilweise nicht ersichtlich ist, für welche Produkte und Dienstleistungen sie abgegeben wurde?

Oberlandesgericht Frankfurt
Az: 6 U 93/15
Urteil vom 28.07.2016

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.4.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers aus den beiden Unterlassungsaussprüchen des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.500 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung aus den Unterlassungsaussprüchen Sicherheit in Höhe von jeweils 7.500 € und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe
I.
Die Beklagte betrieb unter der Internet – Seite www…..de ein Gewinnspiel. Um sich zur Teilnahme an dem Gewinnspiel anmelden zu können, musste ein Interessent ein Häkchen vor einer vorformulierten Klausel setzen, die folgenden Wortlaut hatte: „Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.“ (Anlage K 1, Bl. 8 – 9 d. A.). Die in der Klausel wiedergegebenen Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ waren mit einem Link versehen, bei dessen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen war jeweils die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich genannt (Anlage K 2. Bl. 10 – 17 d. A.).
Die von d[…]


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