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Befristeter Arbeitsvertrag

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Gründe für einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag
Anders als früher ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses heute weit verbreitet. Vor allem Berufseinsteiger, die gerade ihre Ausbildung beendet haben, erhalten nur noch in Ausnahmefällen eine Festanstellung. Die Vorteile eines befristeten Arbeitsvertrages für den Arbeitgeber sind offensichtlich: Durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses kann er zum einen die Regeln des Kündigungsschutzes, die im deutschen Arbeitsrecht verankert sind, umgehen. Zum anderen gibt ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Personaleinsatz flexibler zu gestalten.

Junge Arbeitnehmer bekommen heutzugate oft nur noch befristete Arbeitsverträge. Was ist dabei erlaubt und wo sind die Grenzen? – Foto: bialasiewicz / 123RF

Obwohl solch eine Befristung für den Arbeitnehmer mit Nachteilen verbunden ist, können für ihn auch neue Chancen entstehen. Oftmals bietet sich über ein befristetes Arbeitsverhältnis etwa die Gelegenheit, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erlangen. Bei befristeten Arbeitsverträgen sind dennoch einige Besonderheiten und gesetzliche Regelungen zu beachten.
Rechtliche Einordnung
Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet nicht durch Kündigung, sondern durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Wenn der Vertrag mit einem bestimmten Datum ausläuft, handelt es sich um eine Zeitbefristung. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag endet das Beschäftigungsverhältnis hingegen mit dem Ein­tritt ei­nes künf­ti­gen Er­eig­nis­ses oder mit dem Er­rei­chen ei­nes be­stimm­ten Zwecks. Das zweckbefristete Arbeitsverhältnis wird hauptsächlich bei einer Krankheitsvertretung eingesetzt. In solch einem Fall endet der Arbeitsvertrag zwei Wochen nachdem der Arbeitgeber die Zweckerreichung schriftlich mitgeteilt hat. Grundsätzlich kann ein befristeter Arbeitsvertag gemäß § 15 III Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) nicht ordentlich gekündigt werden. Etwas Anderes gilt nur, wenn dies einzelvertraglich oder in einem Tarifvertrag vereinbart wurde. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Die Schriftform
Nach § 14 IV TzBfG setzt die Befristu[…]


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