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Pflichtteilsanspruch eines Enkels nach Enterbung des Vaters

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LG Hagen, Az: 3 O 171/14, Urteil vom 08.02.2017
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 926.946,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen, der Beklagte zu 2) überdies weitergehend Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 bis zum 10.02.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: Flynt / Bigstock

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche am Nachlass des am 25.10.2011 verstorbenen Horst Werner L, nachfolgend Erblasser genannt, geltend.

Die Beklagte zu 1) ist die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers, der Beklagte zu 2) dessen Bruder.

Der Erblasser hatte zwei Söhne, zum einen den am 09.01.1962 geborenen und 1990 kinderlos vorverstorbenen Herrn L3, zum anderen den am 02.04.1964 geborenen Herrn L2.

Herr L2 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14.01.1987 wegen einer gegenüber dem Erblasser am 21.05.1986 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14.01.1987 (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit notariellem Testament vom 20.04.1989, UR-Nr. 90/1989 des Notars setzte der Erblasser die Beklagten jeweils zur Hälfte als Erben ein. Ferner ordnete er an:

Meine beiden Söhne, L3 ( … ) und L2 ( … ) enterbe ich mit diesem Testament ausdrücklich gemäß den §§ 1938, 2333 BGB.

Als wesentliche Gründe für diese Enterbung gebe ich an:

Beide Söhne sind rauschgiftsüchtig und haben in mindestens den letzten zehn Jahren laufend Straftaten begangen, wie schwere Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl u.a.

Mein Sohn H ist vor drei Jahren wegen einer an mir begangenen schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden.

Beide Söhne haben mich ernsthaft in einer Art bedroht, daß meine Lebensgefährtin und ich um unser Leben fürchten.

Ich befürchte, daß meine Söhne im Erbfalle – im Genuß des Vermögens – sich selbst mit Rauschgift zu T[…]


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