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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegattentestament: Wirksamkeit bei unbekanntem Zeitpunkt der Unterschrift eines Ehegatten

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OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 55/16, Beschluss  vom 03.01.2017
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten zu 3 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 64.515,00 €
Gründe
I.

Foto: Ammentorp / Bigstock

Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Erblassers; die Beteiligten zu 1 und 3 sind seine Kinder.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 7. Juli 2015 hat die Beteiligte zu 2 Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 1 und 3 als Erben zu je 1/4 ausweist. Der Erbschein wurde antragsgemäß am 17. Dezember 2013 erteilt.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 hat Notar Dr. S., Düsseldorf, ein handschriftliches Testament vorgelegt, das wie folgt lautet:

„Gemeinschaftliches Testament

Wir J. R., Düsseldorf … und E. R. geb. M. setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

Düsseldorf d. 9.1.1984

J. R.

E. R.“

Mit weiterem Schreiben vom 14. Oktober 2015 hat Notar Dr. S. die Ausfertigung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 17. Dezember 2013 zurückgegeben.

Mit Beschluss vom 13. November 2015 hat das Nachlassgericht den Erbschein eingezogen.

Gegen diesen an ihn persönlich am 19. November 2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 3 mit seiner am 16. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung. Obwohl dem Gericht bekannt gewesen sei, dass er unter Betreuung stehe und zudem anwaltlich vertreten sei, sei der Beschluss unmittelbar an ihn zugestellt worden. Ferner sei die Wirksamkeit des Testaments zweifelhaft. Der Erblasser habe das von der Beteiligten zu 2 handschriftlich gefertigte Testament lediglich unterschrieben. Dies reiche nicht aus, um die Anforderungen an ein wirksames handschriftlich gefertigtes Testament zu erfüllen. Aufgrund des Aufbaus bestehe der Eindruck, als sei das von der Beteiligten zu 2 gefertigte Testament – wenn überhaupt – zu einem anderen Zeitpunkt vom Erblasser unterzeichnet worden. Es verwundere, dass die Erblasserin das Testament erst jetzt vorlege. Obwohl sie dies doch angeblich zusammen mit dem Erblasser gefertigt[…]


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