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Behindertentestament – Sittenwidrigkeit

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OLG Hamm, Az.: I-10 U 13/16, Urteil vom 27.10.2016
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen – wie folgt – abgeändert :

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen, die die am … 2010 verstorbene Erblasserin A in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode an Dritte oder die Beklagten zu 2. und 3. oder ohne zeitliche Begrenzung an den Beklagten zu 1. vorgenommen hat, zu erteilen.

Die weitergehenden in der ersten Stufe der Stufenklage gestellten Anträge sowie der Feststellungsantrag zu Ziff. 4. der Klage bleiben abgewiesen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil – auch bezüglich des Kostenausspruchs – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die zweite und dritte Stufe der Stufenklage sowie über die Kosten des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 3.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 853.902,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Foto: vchal / Bigstock

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe übergeleitete Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des am … 1976 geborenen B nach dessen am … 2010 verstorbenen Mutter A (im Folgenden: Erblasserin) geltend. B ist aufgrund eines genetisch bedingten Down-Syndroms (Trisomie 21) dauerhaft geistig behindert und steht unter gesetzlicher Betreuung.

Der Beklagte zu 1. ist der Vater von B und war der Ehemann der Erblasserin.

Die Eheleute waren im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet. Die Beklagten zu 2. und 3. sind die weiteren Kinder der Erblasserin und des Beklagten zu 1..

Der Beklagte zu 1. und die Erblasserin errichteten am 17.12 .2000 privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament in Form eines sogenannten Behindertentestaments.

Unter Ziff. I. setzten sie sich gegenseitig und […]


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