Krankentagegeldversicherung – Beweislast für Berufsunfähigkeit und Herabsetzung des Krankentagegeldes
OLG Koblenz, Az: 10 U 727/15, Urteil vom 08.02.2017
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.566,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 54/100, die Beklagte 46/100. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Krankentagegeldversicherung in Anspruch.
Der am … 1954 geborene Kläger war freiberuflicher Privatdozent für technische Berufe. Seit dem 01.01.2005 unterhielt er bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung. Ausweislich der Versicherungsscheine vom 07.11.2006 (Anlage K 2, Bl. 23 d. A.) und vom 07.04.2011 (Anlage K 3, Bl. 28 d. A.) war ab dem 43. Tag der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit ein Betrag von 66,47 € und ab dem 92. Tag ein auf 255,65 € erhöhter Tagessatz versichert. Bestandteil des Versicherungsvertrages waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (im folgenden: AVB; Anlagen K4, Bl. 35 ff. d. A., und B1, Bl. 98 ff. d. A.), die die Musterbedingungen 2009 – MB/KT 2009 – des Verbandes der privaten Krankenversicherung und (im Text besonders hervorgehoben) die Tarifbedingungen der Deutschen Krankenversicherung umfassen. Bestandteil des Versicherungsvertrages waren ferner die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif TN 2 für Selbständige (im folgenden: AVB-TN 2 Anlagen K5, Bl. 44 ff., und B 2, Bl. 104 ff. d. A.)[…]