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Haftpflichtversicherung – Deckungsumfang

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BGH, Az: II ZR 4/56, Urteil vom 21.02.1957
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10. November 1955 aufgehoben.

Unter teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. März 1955 wird die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Haftpflichtversicherungsschutz hinsichtlich der in der Aufstellung der Firma Auto-B in L vom 27. August 1953 unter Ziff 5 und 6 aufgeführten Ersatzansprüche wegen der Beschädigung zweier Abschleppwagen begehrt.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Hallenbauunternehmen und eine Maschinenhandlung. Am 11. Juni 1947 schloß sie bei der Beklagten für ihren gesamten Betrieb eine Haftpflichtversicherung nach den damals geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB alter Fassung) ab. Im November 1952 erhielt sie von der Firma Auto-B in L den Auftrag, eine werkneue zerlegbare Dachkonstruktion sowie die Wandkonstruktion für eine neu aufzubauende Halle, also das gesamte Hallenskelett zu liefern, alle Bauunterlagen und statistischen Berechnungen anzufertigen, die Dacheindeckung vorzunehmen und für zwei Wochen einen Richtmeister zu stellen, während die Hilfskräfte für die Montagearbeiten vom Bauherrn zu stellen waren. Die Oberbauleitung oblag einem von der Firma Auto-B beauftragten Architekten, die Ausführung der Fundamente, des Sockels, des Mauerwerks und die sonstigen Bauarbeiten waren einem anderen Unternehmer übertragen. Am 20. April 1953 stürzte bei der Durchführung der Montage- und Eindeckungsarbeiten in vorübergehender Abwesenheit des von der Klägerin abgestellten Richtmeisters La das Hallendach dadurch ein, daß infolge ungenügender Überwachung ein stählerner Dachbinder seitlich abrutschte. Es entstand Personen-, Sach- und Vermögensschaden, für den die Firma Auto-B die Klägerin verantwortlich macht. Sie fordert von der Klägerin gemäß Aufstellung vom 27. November 1953 u.a. Ersatz für die Beschädigung zweier Abschleppwagen, die sie mit Einwilligung des Richtmeisters der Klägerin in der im Bau befindlichen Halle untergestellt hatte, ferner Ersatz für Arbeitsausfall und dadu[…]


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