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TraffiStar S 350 Geschwindigkeitsmessung kein standardisiertes Messverfahren mehr

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AG Stralsund, Urteil vom 07.11.2016, Az.: 324 OWi 554/16
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Stralsund aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.11.2016 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird freigesprochen.

Der Staatskasse werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt.
Gründe:
Symbolfoto: UK-VIT / Bigstock

Der Betroffene war vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Der Betroffene hat – von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden – über seinen Verteidiger die Fahrzeugführereigenschaft eingeräumt, jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede gestellt.

Die zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung erfolgte unter Verwendung des Messgerätes TrafftStar S 350/S mit der Nummer 509-000/60231.

Grundlage für das In-Verkehr-Bringen dieses Messgerätes sind die Konformitätsbewertung und die Konkormitätserklärung.

Mit der ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Konformitätserklärung des Herstellers wird bestätigt, dass das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung sind u.a. die Baumusterprüfbescheinigung mit der Nummer DE-15-M-PTB-0030 vom 24.07.2015 und die Konformitätsbescheinigung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Modul F vom 11.09.2015 mit der Nummer D72Z-15-00087 des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz, Zertifizierungsstelle, Kennnummer 0118, welche ausweislich der Sitzungsniederschrift ebenfalls verlesen wurde.

Demgemäß hat das Messgerät ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul B (Baumusterprüfung) und Modul F (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung) erfolgreich durchlaufen. Damit kann das Messgerät grundsätzlich in Verkehr gebracht werden.

Es genügt gleichwohl nicht den gerichtlichen Anforderungen, die an eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren zu stellen sind.

So hat der DEKRA-Sachverständige, Dr. pp. im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die bei der Messung mit dem Messgerät TrafftStar S 350 Nr. 509-000/60231 gewonnenen Messdaten eine unabhängige Geschwindigkeitskontrolle nicht annäherungsweise möglich machen, da d[…]


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