Zusammenfassung: Kann der Geschädigten eines Verkehrsunfalls, der einen Schaden mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet, die Erstattung der im Rahmen eines Ersatzkaufs anfallenden Umsatzsteuer verlangen? Kann der Geschädigte insoweit die fiktive Abrechnung mit der konkreten Abrechnung kombinieren?
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 654/15
Urteil vom 13.09.2016
Tenor
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Oktober 2015 teilweise aufgehoben und zur Klarstellung teilweise neu gefasst.
Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung
von 1.008,07 € restlichen Wiederbeschaffungsaufwands
und 35,70 € restlicher Sachverständigenkosten
jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2014,
und
zur Freistellung des Klägers von den Vergütungsansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 91,80 €
verurteilt worden ist. Insoweit wird auch die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Frage des entgangenen Gewinns wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Taxiunternehmer, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 2013 in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.
In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger einen Wiederbeschaffungswert von brutto 7.400 € und einen Restwert des Unfallfahrzeugs, eines Taxis der Marke Opel Zafira, Erstzulassung 2006, von netto 1.134,45 €. Der Kläger rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis ab, zuletzt machte er zudem entgangenen Gewin[…]