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Vollkaskoversicherung – Rauchen am Steuer grob fahrlässig?

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OLG Frankfurt, Az.: 23 U 108/94, Urteil vom 08.02.1995
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Versicherungsleistungen aus einem mit ihr abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag für seinen Pkw geltend, nachdem er mit diesem Fahrzeug am 25.12.1992 auf der Bundesautobahn einen Unfall erlitt, bei dem der Wagen ganz erheblich beschädigt wurde.

Symbolfoto: ArtOfPhoto/Bigstock

Nach der Darstellung des Klägers war es zu dem Unfall dadurch gekommen, daß er bei dem Versuch, sich eine Zigarette anzuzünden, auf den links neben der von ihm befahrenen linken Fahrspur gelegenen Seitenstreifen geraten sei; bei dem Versuch, das Fahrzeug auf die Fahrbahn zurückzusteuern, habe er es übersteuert und sei gegen die rechte Leitplanke geraten. Die Leitplanke mußte daraufhin, wie der Kläger nicht bestreitet, auf einer Länge von 48 m ausgetauscht werden. Das Fahrzeug des Klägers wurde auf die linke Fahrspur zurückgeschleudert und blieb dort quer zur Fahrbahn stehen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von dem Kläger eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das LG hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß dem Kläger die begehrten Versicherungsleistungen nicht zustehen, weil er die Beschädigung seines Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Dabei mag dahinstehen, ob mit dem LG zu fordern ist, daß das Anzünden einer Zigarette und Rauchen bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf der Bundesautobahn generell zu unterlassen und zu diesem Zweck ein Rastplatz oder eine Ausweichstelle anzufahren ist; denn in diesen Handlungen liegt nicht der eigentliche Vorwurf, der dem Kläger vorliegend zu machen ist. Wie auch die vom Beklagten zitierte Rspr. zeigt, wird als grob fahrlässig vielmehr grundsätzlich angesehen, wenn sich ein Autofahrer durch Rauchen, heruntergefallene Gegenstände, die Suche nach ihnen oder das Greifen nach Gegenständen auf dem Beifahrersitz in einer Weise von dem Verkehrsgeschehen ablenken läßt, daß er die Übersicht darüber verliert und es – sei es auch nur reflexartig – dann zu Fehlreaktionen oder dazu kommt, daß er die Herrschaft über das Fahrzeug verliert. So hielt das OLG Karlsruhe (VersR 1979, 758) nicht das Rauchen während der Fahrt für grob […]


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