Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbruchdiebstahl – Beweiserleichterungen für Nachweis

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH, Az.: IVa ZR 57/86, Beschluss vom 05.11.1986
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – NJW 1981, 39).

Symbolfoto: duallogic/Bigstock

Allerdings verkennt das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Senats zu den Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer und hinsichtlich des Gegenbeweises des Versicherers bei dem Versicherungsfall Einbruchdiebstahl: Zum einen braucht es sich nicht um einen Anscheinsbeweis zu handeln, der einen typischen Geschehensablauf voraussetzt. Das kann zwar der Fall sein; Sinn der Beweiserleichterung ist es aber, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann. Zum anderen reicht es aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Entwendungsfall geschlossen werden kann. Eine hohe Wahrscheinlichkeit ist dazu nicht erforderlich (vgl. die vor Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Senatsurteile vom 5.10.1983 – IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29, vom 8.2., 17.10. und 19.12.1984 – IVa ZR 49/82, 57/83 und 159/82 = VersR 1984, 429, 1985, 29 und 330 sowie vom 30.1. und 3.4.1985 – IVa ZR 28 und 158/83 = VersR 1985, 444 und 559; vgl. weiter die später veröffentlichten Urteile vom 16.10. und 11.12.1985 – IVa ZR 209/83 und 56/84 = VersR 1986, 53 und 253 sowie insbesondere vom 18.6.1986 – IVa ZR 225/84 = VersR 1986, 961, dort ist auf die mißverständliche Kommentierung bei Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 49 Anm. 3 hingewiesen). Ferner unterscheidet sich die dem Versicherungsnehmer eingeräumte Beweiserleichterung vom Anscheinsbeweis dadurch, daß sie nicht schon durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ausgeräumt werden kann, sondern nur dadurch, daß der Versicherer die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines unredlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers dartut (Senat aaO).

Da jedoch die tatrichterliche Beweiswürdigu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv