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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerschutzversicherung: Eintrittspflicht bei unfallbedingten Personenschäden

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LG Koblenz, Az: 5 O 98/10, Urteil vom 24.08.2012
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 285,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Symbolfoto: monkeybusinessimages/bigstock
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger fuhr am frühen Morgen des 08.07.2009 mit seinem Pkw Citroën C2 1,4 HDi mit 68 PS auf der Bundesstraße 8 aus Richtung … in Richtung … Es regnete und war dämmrig. Wenige hundert Meter hinter dem Zubringer zur Bundesstraße 8 im Bereich „…“ verlor der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte gegen die links neben der Fahrbahn stehenden Bäume.

Ein Lkw, dessen Halterin die Beklagte zu 1) war und der bei der Beklagte zu 2) haftpflichtversichert war, hatte vor dem Kläger die gleiche Strecke auf der Bundesstraße 8 befahren und wegen eines Defekts Öl verloren.

Infolge des Unfalls wurde der Kläger schwer verletzt. Er erlitt eine Hüftluxationsfraktur rechts mit komplexer dorsaler Mehrfragmentfraktur des Acetabulums, eine Kopfplatzwunde rechts temporal, Schnittwunden am rechten Unterarm, eine Gelenkfortsatzfraktur HWK 6 links, eine Fraktur des 5. Halswirbelbogens links, eine Zerrung des Plexus brachialis rechts, eine Scapulafraktur rechts ohne Beteiligung des Glenoids und eine AC-Gelenksprengung rechts Typ Rockwood III. Die Auswirkungen dieser Verletzungen im Einzelnen und die Behandlungsbedürftigkeit sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 03.11.2009 lehnte die Beklagte zu 2) Ansprüche des Klägers ab.

Der Kläger hatte[…]


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