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Mietmangel: Darlegungslast des Mieters für Mietmängel

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Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 59/14, Beschluss vom 27. 07. 2016
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2014 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 23.237 €

Wieder mal Ärger mit dem Vermieter? Der Mmieter muss bei einem Mietmangel die Mangel darlegen. Foto: Anetlanda/Bigstock
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zulassung der Revision sowie gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen ihre frühere Mieterin, die Beklagte zu 1, und deren Gesellschafter, die Beklagten zu 2 und 3, als Gesamtschuldner ein Anspruch auf rückständige Gewerbemiete für die Zeit von Januar bis Juli 2012 in Höhe von insgesamt 6.889 € zu. Einen konkreten Sachmangel, der eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte, hätten die Beklagten weder hinsichtlich der Heizungsanlage noch hinsichtlich der Belüftung des Restaurants substantiiert dargelegt. Ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 10.000 €, der hilfsweise zur Aufrechnung gestellt wurde, stehe den Beklagten nicht zu, da sie einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel des Mietvertrages nicht schlüssig und substantiiert dargelegt hätten. Den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatz für Umsatzeinbußen im Hinblick auf abgesagte Veranstaltungen und das entgangene Tagesgeschäft ab dem 25. August 2012 könnten di[…]


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