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Kein Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers bei berechtigtem Überbau durch einen Mieter/Pächter

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OLG Schleswig-Holstein, Az: 1 U 173/13, Urteil vom 01.07.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 02.10.2013,  Az. 17 O 173/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Kein Eigentumserwerb Grundstückseigentümer berechtigter Überbau durch Mieter oder Pächter. Symbolfoto: urfingus/bigstock
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Verein Beseitigung von Einrichtungen und Aufschüttungen sowie Schadensersatz nach Beendigung eines Miet-/Pachtvertrages.

Mit Vertrag vom 20.11.1959 (Anlage SK 1 im Anlagenband) vermietete Frau A ein Gelände von etwa 470 qm auf der D-Halbinsel in X an den beklagten Verein. Letzterer hatte dieses Gelände schon in der Zeit davor genutzt und auf diesem in den Jahren seit Ende der 40er Jahre eine Bootshalle und einen Anlegesteg errichtet. Vom Bootsschuppen führte eine Slipanlage über den Uferbereich in den See hinein, auf welcher auch größere Boote in das Wasser gelassen und wieder heraus geholt werden konnten. Die Parteien vereinbarten in § 7 des Mietvertrages, dass es dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit freistehe, die „errichteten Baulichkeiten“ zu entfernen oder entschädigungsfrei zurückzulassen.

Die Vermieterin A ist verstorben und von dem Kläger beerbt worden. Dieser kündigte mit Schreiben vom 28.06.2010 das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2010, mithin zum frühesten Ende des Vertrages (§ 2). Das Grundstück wurde an den Kläger zurückgegeben.

Zwischen dem klägerischen Grundstück und dem See, welcher im Eigentum des Kreises Y steht, befindet sich nunmehr ein schmaler Landstreifen. Der genaue Verlauf der Grenze zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Seegrundstück ist zwischen den Parteien streitig, ebenso[…]


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