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Darf ein Mieter wegen Flüchtlingen gekündigt werden?

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In der Vergangenheit gab es einige Medienberichte, wonach Städte und Gemeinden Flüchtlinge in Wohnungen einquartierten, die bereits besetzt waren. Zuvor wurde den alten Mietern die Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen. Hieraus ergibt sich die Frage, ob eine Kündigung von einem privaten oder gewerblichen Mieter zwecks Unterbringung von Flüchtlingen überhaupt zulässig ist. Flüchtlingsgegner nutzen diese Angst vieler Mieter schamlos aus. Aber was genau ist dran an der Panikmache? Um diese Frage beantworten zu können muss zunächst zwischen einem privaten Vermieter und einer Gemeinde unterschieden werden.
Private Vermieter von Wohnungen
Mietwohnungen – Flüchtlinge als Kündigungsgrund? Wenn Mietern wegen der Flüchtlingskrise die Wohnung gekündigt wird.

Will der Vermieter einen Mietvertrag über Wohnraum kündigen, braucht er einen Kündigungsgrund. Das Gesetz nennt in § 573 BGB drei berechtigte Interessen, nach denen eine Kündigung wirksam ist. Inwieweit diese Kündigungsgründe auf das konkrete Mietverhältnis Anwendung finden richtet sich danach, ob es sich beim jeweiligen Vermieter um einen Privatmann oder um eine Gemeinde handelt. Wenn private Vermieter ihrem Mieter kündigen wollen, um Flüchtlinge in der Wohnung unterzubringen, werden sie schnell an rechtliche Grenzen stoßen. Als Kündigungsgrund käme lediglich die Kündigung wegen Eigenbedarfs in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Da Flüchtlinge nicht zu dieser Personengruppe gehören, scheidet eine Berufung auf Eigenbedarf für gewöhnlich aus. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass es dem Vermieter nicht erlaubt ist, die Wohnung zu kündigen, damit er mit einer anderweitigen Vermietung einen höheren Gewinn erwirtschaften kann. Gemäß § 573 II, 2. Halbsatz BGB ist es Mietern nicht erlaubt einen Mietvertrag zu kündigen, um von einem neuen Mieter eine höhere Miete zu fordern. Mit dieser Vorgehensweise könnte der Vermieter sonst j[…]


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